Darf befreiter Vorerbe das Haus verkaufen:
Hausverkauf und Geld ausgeben.

Darf befreiter Vorerbe das Haus verkaufen?
Ein befreiter Vorerbe nach § 2136 BGB wird durch den Erblasser in dessen Testament bestimmt. Nach Eintritt seines Todes, erhält ein befreiter Vorerbe, genauso wie auch ein einfacher Erbe, den Anspruch auf den hinterbliebenen Nachlass. Dazu kann natürlich auch Grundstück und Haus zählen.
Der Vorerbe ist allerdings nur für einen bestimmten Zeitraum im Besitz des Erbes. Der Zeitpunkt, zu dem er es an den sogenannten Nacherben weitergeben muss, wird vom Erblasser im Testament niedergeschrieben.
Dabei stellt sich schnell die Frage, darf ein befreiter Vorerbe nach § 2136 BGB ein Haus überhaupt verkaufen?

Vorerbe verkauft Haus und gibt Geld aus

Ein befreiter Vorerbe ist im Gegenteil zu dem beschränkten Vorerben von dessen Pflichten entbunden – ihm stehen je nach Grad der Befreiung viele Rechte zu.

So gilt:

Ein befreiter Vorerbe darf ein geerbtes Haus Verkaufen. Dazu wird keine Zustimmung des Nacherben zu dem Grundstücksverkauf benötigt. Gleiches trifft für Schiffe zu, die aus dem Nachlass übertragen werden. Diese können von dem uneingeschränkten Erben auf Zeit genauso veräußert und belastet werden.

Ein befreiter Vorerbe darf den Erlös aus einem Hausverkauf jedoch nicht mit der Absicht ausgeben, den Nacherben finanziell zu benachteiligen. Jedoch hat er nach § 2136 BGB das Recht auf den „Verbrauch der Erbschaft“. Erwirtschaftetes Geld kann ausgegeben werden, muss aber in Form von gleichgültigem Kapital im Erbzyklus bestehen bleiben. Ein Vorerbe hat also von einer Scheckung abzusehen. 

 

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Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Bei spezifischen Fragen sollten Sie sich an einen Juristen oder Steuerberater wenden.

Darf befreiter Vorerbe Geld ausgeben?

Hierbei kommt es auf den Grad der Befreiung an. Ein befreiter Vorerbe nach maximal rechtlicher Entbindung darf Geld ausgeben. Meist tendieren Verfasser von Testamenten zu dieser Variante. Um sicherzugehen, worum es sich bei Ihrem Erbfall handelt, sind Sie gut beraten, ein Notar herbeizuziehen. Dieser gibt in jeden Fall Aufschluss über die Intensität, der Freistellung, der zu tragenden Pflichten.

In diesen Fällen darf ein befreiter Vorerbe Geldausgeben:

  • Geld oder Wertpapiere: Vermögen, welches sich auf Geld und Wertpapier beschränkt, darf ausgegeben werden. Dividende und Zinsen gehören dabei auch den befreiten Vorerben. Verbraucht dieser das Geld, hat der Nacherbe auf gut Deutsch – einfach Pech.


  • Geld aus Mieteinnahmen: Zählt zu dem Nachlass des befreiten Vorerbes auch das Erbe eines Hauses, so kann er dies wiederum verminten. Den Erlös aus dem Mietverhältnis wird ihm gutgeschrieben. Der Nacherbe hat kein Anspruch auf das Geld und kann auch kein Anteil geltend machen. Was der Vorerbe mit der erwirtschaften Summe anstellt, ist ganz ihm überlassen.

Da ein Hausverkauf in Bezug auf das Erbrecht einen meist komplexen Sachverhalt darstellt, beraten wir Sie gerne auch individuell und persönlich. Kontaktieren Sie uns dazu jederzeit kostenlos und unverbindlich.

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