Der Hausverkauf gegen den Willen des Betreuten.
Ein rechtlicher Betreuer kommt dann ins Spiel, wenn eine volljährige Person seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regel kann, so § 1896 ff BG.
Der Betreuer ist durch seine Betreuungsvollmacht in der Position, das Haus seines Betreuten zu verkaufen. Dieser Vorgang ist nur möglich, sofern das Betreuungsgericht den Hausverkauf nicht ablehnt. Also nur mit einer Genehmigung dessen § 1828, 1829 BGB. Des Weiteren wird hierzu ein Verkehrswertgutachten benötigt, welches dem Betreuungsgericht vorgelegt werden muss. Sind alle Weichen für den Verkauf gegeben, stellt sich die Frage, nach dem Verkaufsrecht entgegen dem Willen des Betreuten.
Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Daher sollten Sie sich bei spezifischen Fragen an einen Juristen oder Steuerberater wenden.
Darf der Betreuer ein Haus gegen den Willen des Betreuten verkaufen?
Oft sind es die Angehörigen, dies sich fragen, ob der Betreuer tun und lassen kann was er will. Grade in Situationen, in denen die finanziellen mittel des zu Betreuenden nicht ausreichen, zieht der Betreuer einen Hausverkauf in Betracht. Das ist dann damit begründet, die weiter Pflege zu gewährleisten. Ein Informationsrecht gegenüber den Angehörigen gibt es nicht. Es kann also durchaus vorkommen, dass Nahestehende mit dem Hausverkauf überrumpelt werden. Dabei wollte man doch das Haus in der Familie behalten. Angehörige wären auch oftmals einverstanden den Betreuten finanziell zu unterstützen, sodass von dem Hausverkauf abgesehen werden kann.
Zum Ärgernis vieler gilt in Deutschland, die Angehörigen haben keinen direkten Einfluss auf das Handeln des Betreuers in solchen Fällen.
Doch wie steht es um den Betreuten selbst?
Nach § 1901 Abs. 3 BGB muss der Betreuer den Wünschen des zu Betreuenden entsprechen, sofern diese nicht dessen Wohl zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.
Es kann also begründet werden, dass der Hausverkauf nicht im eigenen Interesse liegt. Auf der Gegenseite wiederum lässt sich behaupten, dass die Veräußerung zur Deckung der Pflegen- und Betreuungskosten dient. Es ist also eine existenzielle Frage, die sich hier stellt. Über diese Art von Fragen, so § 1901 Abs. 3 BGB, hat das Betreuungsgericht zu urteilen. Es wird also der Rechtsprechung des Gerichtes überlassen, ob das Haus tatsächlich verkauft werden darf.
Betreuer kauft Haus des Betreuten: geht das?
Darf ein Betreuer das Haus seines Betreuten kaufen?
Verkauft der Betreuer das Haus seines zu Pflegenden, müssen mehrere Faktoren erfüllt sein. Wie erwähnt bedarf es einer Zusage des Betreuungsgerichtes. Dafür muss der Verkehrswert des Hauses ermittelt werden. Dies geschieht über ein Verkehrswertgutachten, um welches sich der Betreuer zu kümmern hat. Erfahrungsgemäß reicht ein Kurzgutachten aus. Im Gegensatz zu einem vollumfänglichen Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, lässt sich hierdurch Geld einsparen. Was passiert aber, wenn alle Faktoren erfüllt sind und das Haus zum Verkauf steht, darf der Betreuer es nun kaufen?
Er ist es, der verpflichtet ist im besten Interesse des zu Pflegenden zu Handeln. Durch die Veranlassung eines Verkaufs, könnte man meinen, er handle mit der Absicht einen Marktvorteil anzustreben. Dies wiederum resultiert im Nachteil seine zu Betreuenden.
Hier kommt der Ergänzungsbetreuer ins Spiel. Dieser übernimmt kurzfristig die Tätigkeiten des eigentlichen Betreuers. Sodass der Ergänzungsbetreuer vorübergehend die Interessen des Betreuten vertritt. Das Haus kann den von dem eigentlichen Betreuer zu einem marktüblichen Verkehrswert gekauft werden.