Kaufvertragsentwurf: Wer zahlt bei Absage - der Verkäufer tritt zurück / springt ab.

Kaufvertrags- entwurf: Wer zahlt bei Absage - der Verkäufer tritt zurück / springt ab.

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Nach § 311b BGB muss jeder Hausverkauf in Deutschland notariell beurkundet werden. Wird ein Notar beauftragt, erstellt dieser zunächst ein Kaufvertragsentwurf. Diese Leistung wird mit einer Entwurfsgebühr berechnet. Sie liegt je nach Konstellation der Kalkulation bei 0,3 % bis 1,5 % des Verkaufspreises.

Es kommt immer wieder vor, dass Käufer oder Verkäufer nach Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes zurücktreten. Wer aber zahlt die Kosten, springt eine Partei vom Kaufvorhaben ab.

Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Bei spezifischen Fragen sollten Sie sich an einen Juristen oder Steuerberater wenden.

Bei einer Absage zahlt immer derjenige den Kaufvertragsentwurf, der den Notar beauftragt hat. Bestehen berechtigte Gründe für die Absage, wie ein arglistiges Verschweigen, so kann von diesem Regelsatz abgesehen werden.

Entwurfsgebühr vom Notar berechnen

Die Entwurfsgebühr für den Notar kann sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnen lassen. Dieses Gesetz gilt für alle Immobilienverkäufe innerhalb Deutschlands.
Es ist ihm allerdings kein Prozentwert zu entnehmen, mit dem die Kosten für den Notar zu berechnen sind. Im Gerichts- und Notarkosten Gesetz befindet sich hingegen eine Gebührentabelle. Diese lässt mehrere Szenarien offen und gibt keine direkte Auskunft über einen pauschalen Preis. Dem Notar selbst bleibt dabei so zum Beispiel Spielraum, einige Leistungen doppelt zu berechnen.

Grundlegende Faktoren der Kostenzusammensetzung bilden jedoch der Immobilienpreis und die einzelnen vorgenommenen Dienstleistungen, die von dem Notar ausgehen. Wird zum Beispiel eine Löschung einer bestehenden Grundschuld beauftragt, kommen Notarkosten hinzu. Es lässt sich also auch schwer sagen, wie hoch die individuelle Entwurfsgebühr ausfällt. Erfahrungsgemäß gilt aber:

Um die Entwurfsgebühr vom Notar zu berechnen, sollte mit 0,5 % bis 1 % Prozent des Immobilienpreises gerechnet werden.

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Vom Kaufvertragsentwurf zurücktreten: das ist möglich

Bei einem Hauskauf ist ein Notar unumgänglich. Er ist der neutrale Vermittler beider Parteien.
Außerdem trägt ein Notar inklusive Notarkosten dazu bei, unüberlegte Kaufentscheidungen zu treffen. So ist es natürlich naheliegend, dass Sie auch nach der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs zurücktreten können.

Nach Aushändigung des Kaufvertragsentwurfes genießen Käufer und Verkäufer eine 14 Tage Frist um Inhalte zu überprüfen. Dieser Zeitraum bietet Ihnen auch Zeit, um einen Experten hinzuzuziehen. Privatpersonen empfehlen wir immer diesen Schritt zu gehen. Findet der Rücktritt statt, dann gilt: 

Es zahlt derjenige die Entwurfsgebühren, der den Notar beauftragt hat.

Nach Vertragsabschluss:
Ist der Vertrag notariell beurkundet, greift die Kostentagungsregelung. Für die Zahlung der Notarkosten haften ab dem Zeitpunkt Käufer und Verkäufer. Ist es einer Seite nicht möglich den Notar auszuzahlen, so ist die andere Seite dazu verpflichtet. Daher gilt auch hier, prüfen Sie immer erst die Bonität Ihres Vertragspartners. Es kann Ihnen im Ernstfall eine Menge Geld ersparen.

 

Wer beauftragt den Notar?

In der Regel stehen drei Optionen im Raum. Der Verkäufer, der Makler oder der Käufer beauftragt den Notar. 

Die meisten Hausverkäufer werden durch einen Makler vorgenommen. Er handelt, im Gegensatz zum Notar, parteiisch, also im Interesse des Verkäufers. Erfahrungsgemäß holt der Makler sich eine schriftliche Beauftragung bei dem Käufer ein, um seinen Klienten bei einer Absage vor jeglichen Gebühren zu bewahren.
Wird die Immobile privat verkauft, ist es oft einfacher, sich auf eine gemeinsame Beantragung zu verständigen.

Schadensersatz bei einer Hauskauf-Absage?

Hat der Kaufinteressent einer Immobilie schon eine Finanzierung abgeschlossen oder einen Bauvertrag, an den er gebunden ist,
dann ist eine Absage besonders niederdrückend. Doch hat er nun das Recht auf eine Schadensersatzzahlung des Verkäufers?

Nein: Bei einer Absage der Verkaufsverhandlungen haftet der Verkäufer nicht auf Schadensersatz. Beide Personen haben das Recht, während des Verkaufsprozesses vom Verkauf beziehungsweise Kauf einer Immobilie abzusehen. Bis zur notariellen Beurkundung müssen Sie von einem derartigen Risiko ausgehen.

Diese Rechtsprechung geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2017 hervor.

Hierbei besteht allerdings eine seltene Ausnahme. Wird dem Verkäufer einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß nachgewiesen,
hat er zumindest Anlass auf Schadensersatz. So etwas zu beweisen ist jedoch oftmals sehr mühsam.

Was Sie tun können: 
Sprechen Sie mit ihrer Bank über ein solches Szenario. Sie kann ihn ein Lösungsrecht oder eine Annahmefrist geltend machen. Tritt der Verkäufer aus bestimmten Gründen zurück, wird die Finanzierung aufgehoben. Es ist nie verkehrt eine solche Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Fragen Sie also nach.

Des Weiteren lässt sich vor einem Immobilienverkauf ein Vorvertrag aufsetzen. Käufer und Verkäufer verpflichten sich zu dem Kauf. Der Kaufpreis ist hierbei auch festgehalten.

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