Spekulationssteuer Eigennutzung: 1 Jahr, 2 Jahre oder 3 Jahre

Spekulationssteuer Eigennutzung 1 Jahr, 2 Jahre oder 3 Jahre
Bild zeigt, wie die Spekulationssteuer bei Eigennutzung nach 1 Jahr und 1 Monat bereits wegfallen kann.

Spekulationssteuer bei Eigennutzung: Muss die Spekulation Steuer bei Eigennutzung von einem Jahr gezahlt werden? Diese Frage stellen sich viele Immobilien-Verkäufer. Denn oftmals bestand vor dem Verkauf eine Eigennutzung von einem Jahr, zwei Jahre oder schon drei Jahre. 

Die Spekulationssteuer fällt eventuell an, verkaufen Sie ihre Immobilie. Dabei kann sie bei maximal 45 % vom Nettogewinn aus dem Verkauf liegen. Doch wie hoch Ihre Steuer ist, hängt letztlich von ihrem individuellen Steuersatz ab, welches das Finanzamt für sie berechnet. Dennoch empfiehlt es sich im Vorwege, die Spekulationssteuer selbst zu berechnen.

Doch in einigen Fällen lässt sich die Spekulationssteuer komplett umgehen, wodurch sich viel Geld einsparen lässt. So etwa durch Ablauf der Spekulationsfrist oder durch eine Eigennutzung von knapp mehr als 1 Jahr, zwei Jahren oder drei Jahren. In diesem Artikel erfahren Sie, ob und wie lange eine Eigennutzung für sie vorliegen muss, damit sie ihre Immobilie Spekulationssteuer frei verkaufen können.

Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Daher sollten Sie sich bei spezifischen Fragen an einen Juristen oder Steuerberater wenden.

Spekulationssteuer bei Eigennutzung:
Wie lange?

Da die Spekulationsteuer bis zu 45 % vom Nettogewinn aus dem Immobilienverkauf beträgt, möchten viele Verkäufer sie umgehen. Eine Möglichkeit, die Spekulationssteuer zu umgehen, ist die Eigennutzung der Immobilie. Dabei wird geschaut, in wie viel aneinander liegenden Jahren der Eigentümer seine Immobilie selbst bewohnt hat.

Bestand eine Eigennutzung der Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren zuvor, lässt sich die Immobilie steuerfrei verkaufen. Dabei ist es wichtig zu ergänzen, dass die Eigennutzung bis zum Tag des Verkaufs und ohne eine Unterbrechung in dem Zeitraum stattgefunden haben muss.

Aber: War die Eigennutzung kürzer bzw. gab es keine oder wurde die Immobilie zwischen Eigennutzung und Verkauf vermietet oder gab es da einen Leerstand, dann wird die Spekulationssteuer fällig. Anhand der nachfolgenden Beispiele erklären wir genauer, wie es mit der Spekulationssteuer bei Eigennutzung von 1 Jahr, 2 Jahren, 3 Jahren oder 10 Jahren aussieht.

Spekulationssteuer bei Eigennutzung: 1 Jahr

Gab es eine Eigennutzung von genau 1 Jahr oder weniger als 1 Jahr, muss die Spekulationssteuer bei einem Verkauf gezahlt werden und Sie können die Immobilie nicht steuerfrei verkaufen. 

Gab es jedoch eine Eigennutzung, die etwas Länge als einem Jahr war, zum Beispiel ein Jahr und einen Tag, besteht die Möglichkeit, dass die Spekulationssteuer für sie wegfällt. Denn ab einem Jahr ist es möglich, eine Immobilie in zwei Kalenderjahren zu bewohnen und sie in dem dritten zu verkaufen. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert:

  • Beispiel zu Spekulationssteuer bei Eigennutzung ab 1 Jahr:
    Möchten Sie Ihre Immobilie im Januar 2025 verkaufen, reicht es aus, wenn eine Eigennutzung bereits ab Dezember 2023 vorlag. So haben Sie die Immobilie lediglich 1 Jahr und 2 Monate selbst bewohnt. Jedoch bestand die Eigennutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs (2025) bereits an den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (2023 und 2024). Ob die Spekulationssteuer bei Eigennutzung nach bereits etwas mehr als 1 Jahr wegfällt, hängt also davon ab, zu welchem Monat die Eigennutzung begangen.

Erklärung: Im Jahr des Verkaufs (2025) wurde das Haus bereits in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt. Somit lässt es sich nun Spekulationsteuerfrei verkaufen. 

Spekulationssteuer Eigennutzung: 2 Jahre

Wie sieht es aber mit der Spekulationssteuer aus, lag eine Eigennutzung von 2 Jahren vor? Wäre ein Verkauf danach zwangsläufig von der Spekulationssteuer befreit oder bedarf es dafür 3 ganze Jahre der Eigennutzung? Wir klären es auf.

 

Damit der Immobilienverkauf durch eine Eigennutzung von der Spekulationssteuer befreit ist, gilt auch hier: Wurde die Immobilie zum Zeitpunkt des Verkaufs an den bereits zwei vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt, ist der Verkauf steuerfrei. Wenn sie ihre Immobilie 2 volle Jahre selbst bewohnt haben, trifft diese Bedingung immer zu, wodurch sie sich stets steuerfrei verkaufen lässt. 

 

Hier zwei Beispiele zur Veranschaulichung:

Sind Sie zum 10. Januar 2022 selbst in ihre Wohnung eingezogen, nachdem sie vermietet war, dann lässt sie sich nach zwei Jahren der Eigennutzung ohne Abgabe der Spekulationssteuer verkaufen. Das wäre am 10. Januar 2024. Denn im Jahr des Verkaufs, also 2024, lag bereits eine Eigennutzung in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, 2022 und 2023 vor.

Durch eine Eigennutzung von 2 Jahren oder mehr bewohnen Sie die Immobilie zwangsläufig in zwei aneinander liegenden Kalenderjahren und danach folgt direkt das Dritte. 

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Eigennutzung besteht?

Damit eine Eigennutzung vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wir haben für sie die wichtigsten Bedingungen zusammen gefasst, auf die sie bei einer Eigennutzung achten müssen.

So haben Sie kein Problem, die Spekulationssteuer durch eine Eigennutzung zu umgehen.

  • Sie müssen die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt haben.
  • Die Eigennutzung muss direkt vor dem Immobilien-Verkauf erfolgen, um die Spekulationssteuer zu vermeiden. Wenn Sie die Immobilie nach einer ausreichenden Eigennutzung wieder vermieten, müssen Sie die Spekulationsfrist von zehn Jahren abwarten, bevor Sie sie steuerfrei verkaufen können.
  • Um die Eigennutzung einer Immobilie nachzuweisen, können Sie neben der Meldebestätigung auch andere Dokumente verwenden, die Ihre Wohnsituation belegen. Als Nachweis zur Eigennutzung können Telefonrechnungen, Stromrechnungen, Kontoauszüge oder andere Verträge, die Ihre Adresse enthalten, genutzt werden. Diese Dokumente sollten möglichst über einen längeren Zeitraum vorliegen, um die Eigennutzung glaubhaft zu machen.
  • Wurde die Immobilie ausschließlich vermietet, liegt keine Eigennutzung vor
  • Neben dem Hauptwohnsitz zählt auch einen Zweitwohnsitz oder die Ferienwohnung eines Immobilien-Verkäufers als eigen genutzte Immobilie

Vermietetes Haus verkaufen: Besichtigungstermine

Entscheidet man sich dazu, ein vermietetes Mehrfamilienhaus zu verkaufen, sollte man folgende Dinge bezüglich eines Besichtigungstermins beachten.

Steht ein Verkauf an, muss der Mieter Besichtigungstermine zulassen, damit sich potenzielle Käufer von dem Mehrfamilienhaus und seinen Zustand ein Bild machen können. Ist ein Besichtigungstermin jedoch und unzumutbar, zum Beispiel weil er zu spät stattfindet, hat der Mieter das Recht, diesen zu verbieten.

Ein Gerichtsurteil hat entschieden, dass ein Mieter bereits seine Pflicht erfüllt, wenn er die Wohnung einmal pro Woche für die Dauer von 2 Stunden zur Besichtigung freigibt. Dabei ist es wichtig, die Anzahl der Besucher zu begrenzen, die Privatsphäre des Mieters zu wahren und den Termin frühzeitig zu kommunizieren.

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