Winterdienst - Welche Pflichten Sie als Eigentümer beim Schneeräumen haben

Winterdienst: Welche Pflichten Sie als Eigen-tümer beim Schneeräumen haben

Winterdienst - Welche Pflichten Sie als Eigentümer beim Schneeräumen haben

Winterdienst gehört zu den Pflichten, die Sie als Eigentümer haben. Denn in Deutschland gilt eine Räum- und Streupflicht, der jede Person nachkommen muss. Wer muss räumen und streuen? Welche Partei haftet bei Unfällen? Und welche anderen Regelungen gibt es zu beachten? In diesem Beitrag erfahren Sie alles rund um den Winterdienst und Ihre Pflichten als Eigentümer. 

Winterdienst - Welche Pflichten Sie als Eigentümer beim Schneeräumen haben

Winterdienst gehört zu den Pflichten, die Sie als Eigentümer haben. Denn in Deutschland gilt eine Räum- und Streupflicht, der jede Person nachkommen muss. Wer muss räumen und streuen? Wer haftet bei Unfällen? Und welche anderen Regelungen gibt es zu beachten? In diesem Beitrag erfahren Sie alles rund um den Winterdienst und Ihre Pflichten als Eigentümer. 

Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Daher sollten Sie sich bei spezifischen Fragen an einen Juristen oder Steuerberater wenden.

Inhaltsverzeichnis

Winterdienst: Die Grundsätze des Schneeräumens

Der Winterdienst ist gesetzlich verankert und wird auch als Räum- und Streupflicht bezeichnet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist festgelegt, dass alle Grundstückseigentümer dazu verpflichtet sind, mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Dazu gehören auch die Gefahrenquellen Schnee und Glatteis. Widersetzen Sie sich dem, gilt bei einem Unfall Paragraph 823 des BGB, die Schadensersatzpflicht für Sie. 

Wie viel ist Ihre Immobilie Wert?

Erfahren Sie, wie viel Geld Sie bei einem Verkauf
Ihrer Immobilie erhalten. Der Bericht ist
zu 100 % kostenlos.

Wo muss geräumt werden?

Gemeinde und Städte haben eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, dass bei Schneefall ein Winterdienst für die Sicherheit sorgen muss. Allerdings räumt der Winterdienst den Schnee in den meisten Fällen nur von der Fahrbahn. Für die Gehwege wird die Verkehrssicherungspflicht auf die Anlieger übertragen. Somit müssen besagte Gehwege – je nach Vorschriften der Ortssatzung – zwischen 1 und 1,50 Meter breit vom Schnee befreit werden. Auch die Zugänge zum Hauseingang, der Weg zum Parkplatz sowie zu den Mülltonnen müssen vom Schnee befreit werden. Falls Sie sich einen Weg mit einem weiteren Grundstückseigentümer teilen, übernimmt jede Person eine Hälfte des Weges. 

Wann und wie oft muss Schnee geschippt werden?

Zu welchen Uhrzeiten Schnee geschippt werden muss, regelt jede Kommune in ihrer Ortssatzung selbst. In den meisten Fällen gilt folgendes: 

  • Unter der Woche zwischen 7 Uhr und 20 Uhr 
  • An Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr oder 9 Uhr bis 20 Uhr
 

Dementsprechend müssen Sie also nicht extra mitten in der Nacht aufstehen, um Schnee zu schippen. Sobald kein Schnee mehr fällt, sollten Sie den Schnee aus dem Weg räumen und gegebenenfalls auch streuen. Sobald es durchgehend schneit und die geräumten Bereiche immer wieder mit Schnee bedeckt sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen der Räum- und Streupflicht nachkommen. 

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee, den Sie räumen müssen, können Sie allerdings nicht einfach irgendwo ablegen. 

Auch wenn es verlockend sein kann, den Schnee auf die Fahrbahn zu schieben, damit der örtliche Winterdienst ihn anschließend beseitigt, ist das nicht erlaubt. Im besten Fall lagern Sie die weiße Pracht in ihrem Garten oder einer ungenutzten Ecke auf Ihrem Grundstück. 

Ist auf dem Gehweg genügend Platz, dürfen Sie den Schnee auf der zur Fahrbahn gewandten Seiten anhäufen. Allerdings darf der Schnee weder die Sicht versperren, noch den Rinnstein oder Gullys verstopfen. Außerdem dürfen keine Ein- und Ausfahren, Behindertenparkplätze, Bushaltestellen oder Radwege mit Schnee belegt werden. Dadurch könnten nämlich neue Gefahrenquellen entstehen.

Schnee, der auf ihrem Privatgrundstück liegt, darf nicht auf den Gehweg geschippt werden.

Wann muss gestreut werden?

Bildet sich zusätzlich zum Schnee Glatteis durch zum Beispiel Regen, dann müssen Sie streuen. 

Wenn es durchgängig regnet, ist es sinnlos zu streuen, da das Streumittel meist zu schnell abgetragen wird. Sobald der Regen aber aufhört, sind Sie verpflichtet zu streuen. Das hat der Bundesgerichtshof vor vielen Jahren in einem Urteil festgelegt. 

Wie viel ist Ihre Immobilie Wert?

Erfahren Sie, wie viel Geld Sie bei einem Verkauf
Ihrer Immobilie erhalten. Der Bericht ist
zu 100 % kostenlos.

Welche Streumittel sind erlaubt?

In den meisten Orten und Städten ist Streusalz verboten. Denn viele Gemeinden wollen die Straßen und die Umwelt schützen, da Streusalz sehr umweltschädlich ist. So weit es geht, sollte auf Streusalz verzichtet werden.

Winterdienst - Streusalz-Ersatz

Bei Treppen oder Rampen und bei Eisregen werden allerdings manchmal Ausnahmen gemacht, um eine bessere Sicherheit zu garantieren. 

Außerdem ist es in einigen Kommunen möglich, kostenlos Sand oder Splitter zu bekommen. Deswegen sollten Sie sich direkt bei ihrer Stadt oder Gemeinde informieren, bevor sie selber zum Portmonee greifen.

Wer muss den Winterdienst übernehmen?

Grundsätzlich ist jeder Anlieger zum Winterdienst verpflichtet. Auch wenn Sie nicht selber in Ihrem Eigentum wohnen, sind Sie für den Winterdienst zuständig. Aber diesen können Sie, wenn Sie es nicht selber übernehmen wollen oder eventuell zu weit weg wohnen, auf Ihre Mieter übertragen. 

Regelung im Mietvertrag: Winterdienst auf Mieter übertragen

Wenn Sie Ihr Eigentum vermieten, dann können Sie den Winterdienst auch auf Ihren Mieter übertragen. Dazu muss aber eine klare Regelung im Mietvertrag stehen. Ein Gewohnheitsrecht oder Zettel im Hausflur reicht nicht aus. Denn solange es keine klare Regelung gibt, die schriftlich festgelegt und von beiden Parteien unterschrieben wurde, sind Sie als Vermietender weiterhin für den Winterdienst verantwortlich. 

Winterdienst: Pflichten für Vermieter

Auch wenn Sie den Winterdienst auf Ihren Mieter übertragen, tragen Sie weiterhin eine gewisse Verantwortung:

  • Gibt es mehrere Mietparteien, sollten Sie einen Schneeräumplan erstellen. Damit vermeiden Sie, dass sich niemand verantwortlich fühlt und der Schnee liegen bleibt. 
  • Wenn es im Mietvertrag nicht anders festgelegt ist, müssen Sie die Gerätschaften und Streumittel zur Verfügung stellen. 
  • Sie haben eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Selbst wenn Ihr Mieter, den Winterdienst übernimmt, sollen sie regelmäßig überprüfen, ob die Räum- und Streupflicht wirklich umgesetzt wird. 
  • Weiterhin ist der Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen eine Ihrer Pflichten. Daher sollten Sie auch ein Warnschild aufstellen. 

Stellen Sie Warnschilder auf, ist das allerdings keine Befreiung vom Winterdienst, sondern lediglich die Möglichkeit Passanten zu besonderer Vorsicht zu veranlassen. 

Wie viel ist Ihre Immobilie Wert?

Erfahren Sie, wie viel Geld Sie bei einem Verkauf
Ihrer Immobilie erhalten. Der Bericht ist
zu 100 % kostenlos.

Sind Urlaub oder Krankheit eine Befreiung vom Winterdienst?

Urlaub oder Krankheit, andere Abwesenheitsgründe (Berufstätigkeit, Termine, o.Ä.) entbindet Sie nicht vom Winterdienst. Wenn Sie sie nicht kümmern können, dann müssen Sie für eine Vertretung sorgen oder einen Räumdienst beauftragen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Räum- und Streupflicht

Halten Sie sich nicht an die Räum- und Streupflicht, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn die Regelungen pro Ort unterschiedlich sind, können Sie eine Geldstrafe auferlegt bekommen. Es kann sich um mehrere Hundert Euro handeln und in einigen Städten sogar mehrere Tausend Euro. 

Darüber hinaus wird es noch teurer, wenn jemand stürzt und sich verletzt. Zwar muss der Betroffene erst beweisen, dass Sie Ihren Winterdienst schlecht oder gar nicht gemacht haben, doch grundsätzlich haften Sie als Eigentümer. Hat die Person allerdings fahrlässig gehandelt, kann es zu einer Haftungsreduktion kommen. 

Falls Sie nicht absichtlich gegen die Räum- und Streupflicht verstoßen haben, kann je nach Sachlage Ihre Privathaftpflicht einspringen. Daher sollten Sie eine Privathaftpflicht abschließen, falls Sie noch keine haben.

Winterdienst: Steuern sparen

Wenn weder Ihre Mieter noch Sie sich um die Beseitigung des Schnees kümmern, dann können Sie ein Unternehmen oder einen Minijobber beauftragen. 

Beauftragung einer Firma oder eines Minijobbers für den Winterdienst

Anstatt den Winterdienst auf Ihre Mieter umzulegen, können Sie einen Dritten beauftragen. Das können Unternehmen sein, die Winterdienst anbieten. Aber Sie können auch einen Minijobber einstellen. 

Falls die beauftragte Person ihre Arbeit schlecht oder gar nicht macht und jemand deswegen einen Unfall hat, haften nicht Sie als Vermieter. Denn sobald Sie den Auftrag offiziell an jemanden weitergegeben haben, übernimmt das Unternehmen oder die beauftragte Person die Verantwortung. 

Beauftragen Sie einen Räumdienst, können Sie 20 Prozent dieser Arbeitskosten direkt von der Einkommenssteuer absetzen. Außerdem können Sie auch die Kosten für Streumittel können Sie absetzen. 

Winterdienst nach dem Winter - der letzte Schritt

Der Winterdienst ist vorbei, wenn mit keinen weiteren Wintereinbrüchen zu rechnen ist. Dann muss der über den Winter gestreute Sand oder Splitt allerdings noch entfernt werden. Erst mit diesem Schritt ist die Zeit des Winterdienstes erstmal vorbei. 

Welche Immobilie möchten Sie bewerten lassen? *
Um was für eine Art Haus handelt es sich? *
Um was für eine Art Wohnung handelt es sich? *
Um was für einen Grundstückstyp handelt es sich? *
Wie groß ist die Wohnfläche ihres Hauses?
Wie groß ist die Wohnfläche ihrer Wohnung?
Wie groß ist die Grundstücksfläche?
Wie groß ist die Grundstücksfläche?
Beschreiben Sie die Lage Ihrer Wohnung *
Ist das Grundstück erschlossen? *
Wie viele Zimmer hat Ihr Haus? (ohne Küche/Bad)
Zimmer
Wie viele Zimmer hat Ihre Wohnung? (ohne Küche/Bad)
Zimmer
Beschreiben Sie die Lage des Grundstücks *
Wie ist der Zustand Ihres Hauses? *
Wie ist der Zustand Ihrer Wohnung? *
Liegt ein Bebauungsplan vor? *
Wann wurde Ihr Haus Gebaut?
Wann wurde Das Haus Gebaut?
Wie ist der Entwicklungsstand des Grundstücks? *
Hat Ihr Haus einen Stellplatz? *
Hat Ihr Wohnung einen Stellplatz? *
Liegt ein Bodengrundgutachten vor? *
Wann können Sie sich einen Verkauf vorstellen? *
In welcher Region befindet sich die Immobilie? *

Ich willige hiermit ein, dass emonto.de (Rothbaum Invest) meine Daten, wie in der Datenschutzerklärung beschrieben, zur Immobilienbewertung verarbeitet und mich Rothbaum Invest und/oder Vertriebspartner zur Konkretisierung meiner Anfrage und zur Unterstützung des Immobilienverkaufs durch Vermittlungsangebote per E-Mail und/oder telefonisch kontaktiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail an info@emonto.de widerrufen. Mit Klick auf "Jetzt erhalten" akzeptiere ich die AGB.

Unsere kostenlose
Wertermittlung

Erhalten Sie direkt Ihren Immobilienwert.
Ganz bequem online ermitteln lassen.
Für Sie 100 % kostenlos.

Unsere kostenlose
Wertermittlung

Erhalten Sie direkt Ihren Immobilienwert. Ganz bequem online ermitteln lassen. Für Sie 100 % kostenlos.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten lassen? *
Um was für eine Art Haus handelt es sich? *
Um was für eine Art Wohnung handelt es sich? *
Um was für einen Grundstückstyp handelt es sich? *
Wie groß ist die Wohnfläche ihres Hauses?
Wie groß ist die Wohnfläche ihrer Wohnung?
Wie groß ist die Grundstücksfläche?
Wie groß ist die Grundstücksfläche?
Beschreiben Sie die Lage Ihrer Wohnung *
Ist das Grundstück erschlossen? *
Wie viele Zimmer hat Ihr Haus? (ohne Küche/Bad)
Zimmer
Wie viele Zimmer hat Ihre Wohnung? (ohne Küche/Bad)
Zimmer
Beschreiben Sie die Lage des Grundstücks *
Wie ist der Zustand Ihres Hauses? *
Wie ist der Zustand Ihrer Wohnung? *
Liegt ein Bebauungsplan vor? *
Wann wurde Ihr Haus Gebaut?
Wann wurde Das Haus Gebaut?
Wie ist der Entwicklungsstand des Grundstücks? *
Hat Ihr Haus einen Stellplatz? *
Hat Ihr Wohnung einen Stellplatz? *
Liegt ein Bodengrundgutachten vor? *
Wann können Sie sich einen Verkauf vorstellen? *
In welcher Region befindet sich die Immobilie? *

Ich willige hiermit ein, dass emonto.de (Rothbaum Invest) meine Daten, wie in der Datenschutzerklärung beschrieben, zur Immobilienbewertung verarbeitet und mich Rothbaum Invest und/oder Vertriebspartner zur Konkretisierung meiner Anfrage und zur Unterstützung des Immobilienverkaufs durch Vermittlungsangebote per E-Mail und/oder telefonisch kontaktiert. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft per E-Mail an info@emonto.de widerrufen. Mit Klick auf "Jetzt erhalten" akzeptiere ich die AGB.

Immobilienbewertung in Deutschland
Wertermittlung kostenlos online Siegel

s1) Sie erhalten Ihre Immobilienbewertung in Form einer groben Werteinschätzung auf der Danke-Seite angezeigt und per E-Mail. Um Ihre Anfrage optimal beantworten und Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie bestmöglich unterstützen zu können, bitten wir Sie, uns über das bereitgestellte Formular Ihre Kontaktdaten mitzuteilen. Die Nutzung unserer Services ist nur beim Abschicken des ausgefüllten Formulars möglich. Nach Mitteilung der berechneten Wertspanne werden Sie von uns oder einem unserer Vertriebspartner, im Formular genauer genannt, zu Ihrer Anfrage kontaktiert. Der Service ist für Sie komplett kostenfrei und unverbindlich. Wir finanzieren den Service über die Provision unserer Anbieter.

Impressum · Datenschutzerklärung · AGBs

Immobilienpreise:
Karte Deutschland

Nehmen Sie die gewünschten Cookie-Einstellungen vor. Klicken Sie auf verschiedene Regionen, um einen durchschnittlichen m² Preise einzusehen.