Immobilien in der Erbengemeinschaft: Haus verkaufen und verwalten
Wenn ein geliebter Mensch stirbt und eine Immobilie hinterlässt, kann dies neben Trauer auch viele Fragen aufwerfen:
Wer besitzt nun das Haus?
Wie wird es verwaltet?
Was passiert, wenn einer der Erben im Haus wohnen möchte?
Wie verkauft man das Haus, wenn es zur Erbmasse gehört?
Der Umgang mit solch einer Situation erfordert Fingerspitzengefühl, klare Kommunikation und ein gutes Verständnis der Rechtslage.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles, was Sie über Immobilien in einer Erbengemeinschaft wissen müssen.

Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn ein Erblasser stirbt und mehrere Erben vorhanden sind. Diese Erben bilden gemeinschaftlich die Erbengemeinschaft, die das Erbe verwaltet und über dessen Verwendung entscheidet.
Ein Erbe kann dabei sowohl eine Person als auch eine juristische Einheit sein.
Wem gehört die Immobilie in der Erbengemeinschaft?
Im Rahmen einer Erbengemeinschaft gehört eine Immobilie – wie zum Beispiel ein Haus – allen Erben gemeinsam. Jeder Erbe hält einen Anteil an der gesamten Erbmasse, inklusive der Immobilie. Die Größe des Anteils richtet sich nach dem im Testament festgelegten Erbteil.
Kein Erbe hat alleinige Entscheidungsgewalt über die Immobilie – alle Entscheidungen müssen gemeinschaftlich getroffen werden.
Haus verkaufen in der Erbengemeinschaft
Wenn kein Erbe die Immobilie selbst nutzen möchte, ist ein Verkauf oft die naheliegendste Option in einer Erbengemeinschaft. Grundsätzlich gilt: Alle Erben müssen dem Verkauf zustimmen. Dadurch wird der Prozess schnell zeit- und arbeitsintensiv.
Dabei ist es wichtig, den richtigen Marktwert für die Immobilie zu ermitteln und einen Käufer zu finden, der bereit ist, diesen Preis zu zahlen. Eventuell auftretende Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft können den Verkaufsprozess verlangsamen oder sogar zum Stillstand bringen.
In der Praxis setzten Erben gerne einen Makler als Zwischenperson ein, um den Verkauf der Immobilie zu erleichtern. Ein guter Makler erspart der Erbengemeinschaft nicht nur eine Menge Arbeit durch Besichtigungen, Verkaufsgespräche und Buchhaltung, sondern kann die Immobilie auch zu einem besseren Preis verkaufen und somit mehr Geld für den einzelnen Erben herausschlagen.
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Ein Erbe möchte nicht verkaufen
Im schlechtesten Fall ist sich die Erbengemeinschaft uneinig darüber, wie das Haus genutzt werden soll. Beispielsweise wenn ein Erbe den Verkauf blockiert, obwohl die anderen Erben die gemeinsame Immobilie gerne abgeben möchten.
In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten, wie damit innerhalb der Erbengemeinschaft umzugehen ist:
Abschichtung
Eine Möglichkeit ist die Abschichtung. Dabei verzichtet ein Miterbe gegenüber den anderen Erben auf seine Rechte und Pflichten aus der Erbengemeinschaft, oft gegen eine finanzielle Entschädigung. Der Vorteil der Abschichtung ist, dass das Erbe auf diese Weise ohne Gerichtsverfahren aufgeteilt werden kann.
Der Nachteil ist, dass alle Erben zustimmen müssen: Infolgedessen geht der Miterbe oft leer aus.
Auszahlung
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Erbe, der das Haus behalten möchte, die anderen Erben auszahlt. Das bedeutet, er kauft den anderen ihren Anteil an der Immobilie ab. Die Höhe des Betrags hängt vom Wert der Immobilie und dem Anteil des jeweiligen Erben am Erbe ab. In diesem Fall wird das Eigentum an der Immobilie auf den auszahlenden Erben übertragen und die Erbengemeinschaft ist aufgelöst.
Teilungsversteigerung
Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann ein Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie öffentlich versteigert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt. Dies ist jedoch oft die letzte Option, da eine Versteigerung in der Regel einen geringeren Erlös erzielt als ein regulärer Verkauf und zusätzliche Kosten mit sich bringt. Zudem kann eine Teilungsversteigerung zu weiteren Konflikten unter den Erben führen.
Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft haben die Mitglieder bestimmte Rechte und Pflichten, die es zu beachten gilt. Diese gelten sowohl für den allgemeinen Umgang miteinander, als auch für spezielle Aspekte wie die Grundsteuer und Reparatur- und Instandhaltungskosten.
Rechte in der Erbengemeinschaft
- Mitbestimmungsrecht: Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat das Recht, bei Entscheidungen rund um die Immobilie mitzubestimmen. Kein Erbe kann ohne Zustimmung der anderen Erben handeln.
- Nutzungsrecht: Grundsätzlich hat jedes Mitglied das Recht, die gemeinsame Immobilie zu nutzen. Allerdings muss diese Nutzung mit den anderen Erben abgesprochen werden.
- Informationsrecht: Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat das Recht, über alle Belange der Gemeinschaft informiert zu werden.
- Recht auf Auseinandersetzung: Jedes Mitglied hat das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu fordern. Infrage kommen hierfür wie oben erwähnt eine Auszahlung, eine Abschichtung oder eine Teilungsversteigerung der Immobilie.
Pflichten in der Erbengemeinschaft
- Verwaltungspflicht: Die Erben müssen das Erbe gemeinsam verwalten. Sie müssen sich um die Instandhaltung der Immobilie kümmern. Alle damit verbundenen Kosten werden auf die Erbengemeinschaft aufgeteilt.
- Gemeinsame Haftung: Die Erben haften gemeinsam für die Schulden des Erblassers. Dies kann auch Auswirkungen auf die Immobilie haben.
Grundsteuer in der Erbengemeinschaft
Die Grundsteuer für eine Immobilie muss auch in einer Erbengemeinschaft gezahlt werden. Diese Pflicht fällt auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Wie die Grundsteuer aufgeteilt wird, hängt von den Anteilen der einzelnen Erben ab. Wenn beispielsweise drei Erben jeweils ein Drittel des Erbes besitzen, wäre jeder für ein Drittel der Grundsteuer verantwortlich.
Reparaturkosten und Instandhaltungskosten am Haus
Die Instandhaltung der Immobilie ist eine der wichtigsten Aufgaben der Erbengemeinschaft. Alle notwendigen Reparatur- und Instandhaltungskosten müssen von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft getragen werden. Diese Kosten müssen entsprechend den Anteilen der Erben an der Erbmasse aufgeteilt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für die Instandhaltung nicht nur die direkten Reparaturkosten umfassen, sondern auch Kosten für die Erhaltung des Werts der Immobilie, beispielsweise Renovierungskosten.
Die Kostenteilung für Reparatur und Instandhaltung gilt auch für den Fall, dass ein Erbe im Haus wohnt.
Erbengemeinschaft: Ein Erbe wohnt im Haus
Wohnt ein Erbe im Haus der Erbengemeinschaft, kann dies zu weiteren Herausforderungen führen. Grundsätzlich gilt auch hier: Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat das Recht, die gemeinsame Immobilie zu nutzen. Wenn zwei Erben im Haus wohnen, müssen sie sich jedoch auf eine faire Aufteilung der Nutzung einigen. Dies könnte bedeuten, dass sie sich die Wohnfläche teilen oder bestimmte Zeiten für die Nutzung festlegen. Es ist wichtig, dass alle Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung der Immobilie einvernehmlich getroffen werden, um Konflikte zu vermeiden.
Es kann auch sinnvoll sein, einen Mietvertrag zwischen den Erben und der Erbengemeinschaft aufzusetzen, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu klären.
Hausverkauf, wenn ein Erbe im Haus wohnt
Jeder Erbe ist dazu berechtigt, die Auflösung der Erbengemeinschaft und somit den Verkauf der Immobilie zu fordern. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob ein Erbe im Haus wohnt oder nicht.
Der Verkauf der Immobilie erfordert jedoch die Zustimmung aller Erben. Wenn ein Erbe, das im Haus wohnt, den Verkauf ablehnt, kann der Verkauf nicht ohne Weiteres durchgeführt werden. In solchen Fällen gelten die gleichen Voraussetzungen, wie wenn ein Erbe den Hausverkauf blockiert.
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Vorsorge schaffen: So verhindert man einen Streit in der Erbengemeinschaft
Eine gute Vorsorge kann vielen Konflikten in Erbengemeinschaften vorbeugen. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft zu vermeiden:
- Testament oder Erbvertrag: Durch genaue Festlegung der Erbverteilung können potenzielle Konflikte vermieden werden.
- Vermächtnis: Eine bestimmte Immobilie kann gezielt einer Person zugeschrieben werden, um sie aus der allgemeinen Erbmasse herauszuhalten.
- Schenkung zu Lebzeiten: Durch Schenkungen können Teile des Vermögens bereits zu Lebzeiten an die gewünschten Personen übertragen werden, wodurch sie nicht zur Erbmasse gehören.
- Klare Kommunikation: Offene Gespräche mit potenziellen Erben über die geplanten Maßnahmen können Missverständnisse und Konflikte verhindern.
- Professionelle Beratung: Die Hinzuziehung von Experten wie Anwälten oder Notaren kann helfen, die beste Strategie zur Vermeidung von Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft zu erarbeiten.
Fazit: Immobilien in der Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft und die Verwaltung einer gemeinsamen Immobilie kann schnell Streitigen hervorrufen. Die Erben müssen gemeinsam Entscheidungen treffen und sowohl Rechte als auch Pflichten teilen. Der Verkauf eines Hauses innerhalb einer Erbengemeinschaft erfordert eine einstimmige Entscheidung aller Erben und kann sich als komplex erweisen, besonders wenn ein Erbe im Haus wohnt.
Ungeachtet der Herausforderungen, bietet eine Erbengemeinschaft auch Möglichkeiten, ein gemeinsames Erbe zum Wohle aller Beteiligten zu verwalten und zu nutzen. Mit guter Kommunikation, klaren Absprachen und gegebenenfalls professioneller Unterstützung, kann die Verwaltung und der Verkauf einer Immobilie in einer Erbengemeinschaft erfolgreich gemeistert werden.
Disclaimer: Es ist wichtig, sich über die spezifischen Anforderungen und möglichen Fallstricke im Rahmen einer Erbengemeinschaft bewusst zu sein und gegebenenfalls rechtliche oder professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um den Prozess reibungslos und fair zu gestalten.