Ihr Haus gegen Pflege verschenken kann Ihnen helfen, so lange wie möglich in Ihren eigenen vier Wänden zu leben. Außerdem können Sie sicherstellen, dass die Erbschaftsfrage im Voraus geklärt ist und später keine Streitigkeiten auftreten. Hinzu kommt, dass Sie in Ihrem eigenen Zuhause gepflegt werden können, wenn Sie es wollen. Was genau es bedeutet, sein Haus gegen Pflege zu verschenken, erfahren Sie hier.
Der Beitrag basiert auf fundierter Recherche, stellt aber keine juristische oder steuerliche Beratung dar. Daher sollten Sie sich bei spezifischen Fragen an einen Juristen oder Steuerberater wenden.
Inhaltsverzeichnis
Immobilie verschenken
Eine Immobilie kann zum Beispiel gegen einen verminderten Verkaufspreis an die Kinder verkauft werden. Auch gegen einen Leibrentenanspruch oder Sachleistungen können Sie Ihre Immobilie verkaufen. Wenn das alles nicht für Sie infrage kommen sollte, dann können Sie Ihr Haus aber auch gegen Pflegeleistungen verschenken. In jedem Fall sollten Sie ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vorbehalten. Das heißt, dass sie ein lebenslanges Nutzungs- und/oder Wohnrecht behalten und nicht umziehen müssen.
Haus gegen Pflege verschenken
Entscheiden Sie sich dazu, Ihr Haus gegen Pflege zu verschenken, dann sind die erbrachten Pflegeleistungen geldwerte Rechte. Sie legen also fest, dass sich der Empfänger der Immobilie, im Falle von Pflegebedürftigkeit, bis an ihr Lebensende um Sie kümmert. In der Regel handelt es sich bei dem Empfänger um das Kind oder die Kinder. Somit kann die Immobilie zum einen in der Familie bleiben. Und zum anderen werden Sie von einer oder mehreren Personen gepflegt, die Ihnen nahe stehen und die Sie gut kennen. Steuerrechtlich ist die Pflege eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstückes und der Immobilie. Geht mit der Schenkung eine Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes einher, dann senkt das den Wert des Grundstückes und der Immobilie. Dadurch vermindert sich dann auch die Schenkungssteuer, die Sie zahlen müssen.
Haus gegen Pflege verschenken: Vertrag aufsetzen
Das Wichtigste, wenn Sie Ihr Haus gegen Pflege verschenken, ist es, das schriftlich in einem Vertrag festzuhalten, der von den betroffenen Parteien unterschrieben wird. Um sicherzugehen, dass alles seine Richtigkeit hat, sollten Sie den Vertrag von einem Rechtsanwalt aufsetzen und notariell beglaubigen lassen.
Worauf Sie achten müssen, wenn sie Ihr Haus gegen Pflege verschenken
Verschenken Sie Ihr Haus gegen Pflege, sollten Sie auf einiges achten und alle Fragen klären, bevor Sie zur Tat schreiten.
Wer übernimmt die Pflege?
Bevor Sie sich überlegen, was genau alles in die Pflegeleistungen mit einbezogen wird, sollten Sie die Entscheidung treffen, wer die Pflege übernehmen soll. Festlegen können Sie das natürlich nicht einfach, denn die von Ihnen ausgewählte Person muss auch einverstanden sein.
Umfang der Pflege
Grundsätzlich sind keine Grenzen gesetzt, was die jeweiligen Pflegeleistungen betrifft. Solange alle Parteien damit einverstanden sind und den Vertrag unterschreiben, gilt das vorher schriftlich verfasste Dokument und beide Seiten sind verpflichtet, sich daran zu halten. Allerdings sollten Sie sich genau überlegen, welche Leistungen erbracht werden sollen und können. Um einen Überblick zu bekommen, können Sie sich an Paragraph 14 des Sozialgesetzbuches orientieren.
Definition Pflege
Paragraph 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch) definiert Pflege und welche Leistungen erbracht werden sollten. Für das tägliche Leben wiederkehrende Aufgaben beziehungsweise Verrichtungen gehören dazu. So zählen zum Beispiel die Körperpflege, die Mobilität, die Reinigung der Wohnung oder des Hauses und die Ernährung dazu.
Haus gegen Pflege verschenken: Ort der Pflege
Im Regelfall empfängt die pflegebedürftige Person die Leistungen im Eigenheim. Auch das sollte im Vertrag festgelegt sein. Aber Sie sollten ebenfalls vertraglich regeln, was passiert, wenn die Pflege nicht mehr Zuhause stattfinden kann. Das kann aus persönlichen oder medizinischen Gründen passieren. Stellen Sie klar, ob die Pflegeverpflichtung weiterhin gilt, wenn Sie sich in ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus begeben müssen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, die Pflege ab einer bestimmten Pflegestufe oder ab einem bestimmten Zeitaufwand entschädigungslos ruhen zu lassen. Damit können Sie auch einen möglichen Regress seitens der Sozialträger verhindern (s. Sozialhilferegress).
Sozialhilferegress
Kurz gesagt bedeutet Sozialhilferegress, dass das Sozialamt eine geschenkte Immobilie zurückfordern kann. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Kosten für die Pflege des Schenkenden höher sind als die Einkünfte.
In einem Beispiel veranschaulichen wir dies:
2015 haben Sie einem Ihrer Kinder Ihre Immobilie gegen Pflegeleistungen verschenkt. Drei Jahre später ziehen Sie aber in ein Heim. Sollte der Fall eintreten, dass Sie die Kosten dafür nicht mehr decken können, hat das Sozialamt die Möglichkeit, die Schenkung anzufechten. Das heißt, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird und Sie Ihre Immobilie zurückerhalten. Anschließend kann das Sozialamt die Immobilie verkaufen und mit dem Erlös die anfallenden Kosten für Ihre Pflege im Heim decken.
Allerdings ist das nur möglich, wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre zurückliegt. Liegt die Schenkung aber mehr als 10 Jahre zurück, ist das Sozialamt nicht dazu berechtigt.
Ausschlaggebend dafür ist das Datum der Übertragung des Grundstückes beziehungsweise der Immobilie, das im Grundbuch eingetragen wurde.
Was bedeutet das für andere Erbberechtigte?
Durch die Schenkung und das lebenslange Nießbrauch- oder Wohnrecht, sinkt der Wert der Immobilie und dementsprechend der Wert des gesamten Erbes. Somit sind auch die jeweiligen Anteile der Erbberechtigten geringer. Außerdem sinkt der Wert mit jedem Jahr um 10 Prozent. Sind 10 Jahre verstrichen, dann zählt das geschenkte Haus nicht mehr in den Pflichtteil der Erben.
Die anderen Erben, die das Haus nicht geschenkt bekommen, sind trotz dessen nicht von der Kostenübernahme bei einem Heimaufenthalt befreit.
Rücktritt aus dem Vertrag
Was Sie berücksichtigen sollten und im Vertrag festhalten sollten, sind die verschiedenen Möglichkeiten des Rücktritts aus dem Schenkungsvertrag.
Da ist zum Beispiel der Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Pflegeleistungen. Tritt dies ein, können Sie entweder eine Rückerstattung oder Schadensersatz fordern, je nachdem, auf was Sie sich geeinigt haben. Auch bei einer erheblichen Verschlechterung Ihrer finanziellen Lage können Sie die Schenkung gemäß Paragraph 528 BGB zurücknehmen. Und auch bei eintretender Armut, wenn Sie nicht mehr für Ihren Unterhalt sorgen können, haben Sie laut Paragraph 519 BGB das Recht, die geschenkte Immobilie wieder in Ihren Besitz zurückzuführen.
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